Allgemeine Geschäftsbedingungen

Impressum

Allgemeine Vermietbedingungen


1. Vertragsgegenstand


Gegenstand des Vertrages ist nur die Anmietung eines Wohnmobils. Sowohl Mieter als auch Fahrer haften gesamtschuldnerisch.

Der Mieter führt seine Fahrt selbständig durch und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein.

Bei Ausgabe bzw. Rücknahme des Fahrzeugs ist jeweils ein Übergabe- bzw. Rücknahmeprotokoll vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen. Diese beiden Protokolle sind Bestandteile des Mietvertrages.


2. Die Buchung


Die Buchung wird erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter verbindlich. Ab diesem Zeitpunkt ist innerhalb einer Woche eine Anzahlung von 30% des Mietpreises fällig. Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist der Vermieter nicht mehr an diesen Vertrag gebunden. Die Fahrzeugübergabe ist bei unvollständiger Bezahlung nicht möglich. Bei der Fahrzeugübergabe

ist eine Kaution von € 1500.-- in bar oder per Vorabüberweisung zu leisten.

Reservierungen gelten nur für Preisgruppen, nicht für bestimmte Fahrzeugtypen.


3. Mindestalter des Mieters, Führerschein


Der Mieter bzw. der Fahrer muss mindestens das 25. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens zwei Jahren im Besitz eines für die jeweilige Fahrzeugklasse gültigen deutschen Führerscheins, z.B. der Klasse 3, der Klasse B für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg oder der Klasse C1 von mehr als 3.500 kg Gesamtgewicht sein. Der Mieter haftet vollumfänglich dafür, dass nur Personen das Mietfahrzeug führen, die die vorgenannten Bedingungen erfüllen und im Mietvertrag als Fahrer angegeben sind. Eine Vorlage des Führerscheins durch den Mieter oder den Fahrer bei Anmietung oder im Zeitpunkt der Übernahme ist Voraussetzung für die Übergabe des Wohnmobils. Kommt es infolge fehlender Vorlage des Führerscheins zu einer verzögerten Übernahme, geht dies zu Lasten des Mieters. Kann weder im vereinbarten Übernahmezeitpunkt noch innerhalb einer angemessenen Nachfrist der Führerschein vorgelegt werden, ist der Vermieter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die Stornobedingungen Anwendung.


4. Mietpreise


Es gelten die Preise der zur Zeit des Vertragsabschlusses jeweils gültigen Preisliste.

Im Mietpreis sind enthalten:

- Alle gefahrenen Kilometer bis zu 250 km pro Tag, je nach Tagespreis (ausgenommen Sonderregelungen)

- Spezielle Versicherungen für Mietfahrzeuge (Selbstfahrervermietung)

- eine Vollkaskoversicherung mit 1.500,00 € Selbstbeteiligung und eine Teilkaskoversicherung mit 500 oder 1.000,00 € Selbstbeteiligung

- die jeweilige gültige gesetzliche Mehrwertsteuer


5. Berechnung


Die Berechnung des Mietpreises erfolgt bis zur Fahrzeugrücknahme. Die Rücknahme ist im Mietvertrag festgelegt. Wird das Reisemobil vor der vereinbarten Zeit zurückgebracht (Reiseabbruch), reduziert sich der Mietpreis nicht. Eine Reiseabbruchversicherung ist im optionalen Urlaubs-Schutzpaket enthalten.


6. Zahlungsweise


Bei Vertragsabschluss ist eine Anzahlung in Höhe von 30% innerhalb von 7 Tagen fällig (Punkt 2). Die Restsumme ist bis 3 Wochen vor Mietbeginn zu überweisen. Erst nach Eingang der Anzahlung ist das Fahrzeug verbindlich für den Mieter reserviert.


7.Kaution


Die Kaution ist der jeweilige Selbstbeteiligungsbeitrag zur Vollkasko- und Teilkaskoversicherung und ist bei Übernahme in bar zu hinterlegen oder vorab per Überweisung zu zahlen. Soweit die Versicherung einen eingetretenen Schaden übernimmt, wird der Mieter nicht vom Vermieter in Anspruch genommen. Unberührt davon bleiben etwaige Regressansprüche des Vermieters gegen den Mieter in schwerwiegenden Fällen (Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Nichtbeachtung von Sicherheitshinweisen, Trunkenheitsfahrten, usw.). Der Mieter haftet mit dieser Kaution ebenso für die pünktliche Rückgabe der Fahrzeugpapiere und Schlüssel. Die Kaution wird auch zur Deckung von Schäden verwendet die der Mieter zu verschulden hat. Wird das Reisemobil ohne Beschädigungen zur vereinbarten Zeit zurückgegeben, erhält der Mieter die Kaution zurück. Liegt eine Beschädigung vor oder wird das Reisemobil verspätet zurückgegeben, kann die volle Kaution einbehalten werden, bis die Höhe des Schadens ermittelt ist. Die Kaution wird auch zur Deckung etwaiger Reinigungskosten verwendet.


8. Rücktritt


Bei Vertragsrücktritt vor dem vereinbarten Mietbeginn werden folgende Anteile des Mietpreises berechnet: Bis zu 60 Tage 30%, bis zu 30 Tage 70% und unter 15 Tagen bis zu 100% bei Nichtabholung 100%, immer von Beginn der Mietzeit berechnet. Bei Rücktritt, Umbuchung oder Annahme eines Ersatzmieters, welche dem Vermieter obliegt, wird eine Bearbeitungsgebühr von

50,- € berechnet.

Der Rücktritt hat in jedem Fall schriftlich zu erfolgen. Es zählt der Posteingang beim Vermieter. Geht kein Rücktritt ein, ist der volle Mietpreis einschließlich Nebenkosten zu zahlen.

Rücktrittskosten können mit einer Rücktrittskostenversicherung abgesichert werden. Wir beraten Sie gern!


9. Übergabe, Rückgabe, Reinigungsgebühren


Das Reisemobil kann am vereinbarten Tag lt. Mietvertrag zur vereinbarten Zeit übernommen werden. Die Rückgabe des Reisemobiles erfolgt am letzten Miettag am Übergabeort zur vereinbarten Zeit, sofern keine Uhrzeit festgelegt ist bis 10:00Uhr.

Die Rückgabezeit wird auf dem Mietvertrag/Übergabeprotokoll bei Übergabe festgelegt und ist unbedingt einzuhalten. Wird das Reisemobil verspätet zurückgegeben wird Verspätung eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 30,- € pro angefangener Stunde berechnet. Auch haftet der Mieter für eventuelle Folgeschäden. Das Reisemobil wird gereinigt übergeben und ebenso zurück genommen. Alle Schränke, Truhen, Waschraum, Toilette, Führerhaus und Fußboden sind feucht auszuwischen. Der Abwassertank und der Fäkalientank der Toilette sind zu entleeren und auszuspülen (verwenden Sie bitte keine Scheuermittel o.ä. für die Reinigung des Wohnmobils und keine spiritushaltigen Reinigungsmitteln für die Fenster). Für Schäden haftet der Mieter.

Ist die Reinigung nicht, unzureichend oder nur teilweise erfolgt, so hat der Mieter für eine Innenreinigung ab 90,-€, je nach Kategorie, eine Toilettenreinigung zusätzlich 125,- € und eine Reinigung auf Grund von Verschmutzungen durch Tiere, Tierhaare oder Tiergerüche usw. nochmals ab 125,- € zusätzlich zu zahlen. Ein höherer Reinigungsaufwand infolge von Verschmutzungen, über einem dem Nutzungszweck als Wohnmobil entsprechendes und normalen Maß hinaus, werden zusätzlich in Rechnung gestellt.


10. Nutzung


Das Reisemobil darf nur zu Camping üblichen Zwecken benutzt werden, nicht weiter- bzw. untervermietet werden und nicht von Personen mit ansteckenden oder anzeigepflichtigen Krankheiten benutzt werden. Das Fahrzeug darf nicht zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, zum Transport von explosiven, leicht entzündlichen, radioaktiven, giftigen oder anderen gefährlichen Stoffen (ausgenommen ist das mitgeführte Campinggas), zur Begehung von Zollvergehen und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des jeweiligen Aufenthaltslandes strafbar sind, benutzt werden. Davon ausgehende Folgeschäden gehen zu Lasten des Mieters. Der Mieter ist verpflichtet, die Gebrauchs- und Bedienungsanleitung des Fahrzeuges und der eingebauten Geräte genauestens zu beachten. In den Fahrzeugen besteht Rauchverbot.

Die Mitnahme von Tieren ist nur nach ausdrücklicher Genehmigung des Vermieters gestattet.


11. Auslandsfahrten


Fahrten in das Ausland, für die der Versicherungsschutz durch den Haftpflichtversicherer nicht im vollen Umfang oder unter speziellen Auflagen gewährleistet ist und welche im Mietvertrag nicht vereinbart wurden, sind nicht gestattet. Bei Zweifel bedarf es der Klärung vor Übernahme des Reisemobiles durch den Vermieter. Entstehen im Reisegebiet Unruhen oder kriegerische Handlungen ist dieses Gebiet sofort zu verlassen. Der Mieter haftet in vollen Umfang für Folgeschäden.


12. Unfall, Diebstahl, Brand


Bei jedem entstandenen Unfall, Vandalismus, Brand, Wildschaden, Einbruch oder Diebstahl ist immer die zuständige Polizei zu verständigen. Zusätzlich ist ein Unfallmeldeformular mit den Angaben der Unfallbeteiligten bei Rückgabe vorzulegen. aussagekräftige Fotos sind wünschenswert und bei der Regulierung hilfreich. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Vermieter ist in jedem Fall sofort telefonisch oder per E-Mail zu verständigen und behält sich vor, weitere Entscheidungen nach eigenem Ermessen zu treffen.


13. Wartung und Reparaturen


Der Mieter ist für die Kontrolle der Füllstände von Motoröl, Reifendruck, Kühlwasser verantwortlich und hat diese gegebenenfalls nachzufüllen. Der Verbrauch der benötigten Betriebsmittel geht zu Lasten des Mieters. Dies gilt auch für Flüssiggas und WC Chemie. Notwendige Reparaturen zur Sicherstellung eines betriebs- und verkehrssicheren Zustandes des Fahrzeuges sind unverzüglich

vorzunehmen und können vom Mieter ohne Zustimmung des Vermieters bis zu einem Betrag vom 150 Euro in Auftrag gegeben werden. Reparaturkosten über diesem Betrag dürfen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Der Vermieter erstattet dem Mieter nach Vorlage der Belege diese Kosten, sofern der Mieter nicht für den Schaden verantwortlich ist. Reparaturen sind in Vertragswerkstätten zuführen zu lassen, sollte eine entsprechende Werkstatt nicht zur Verfügung stehen, ist der Vermieter zu informieren.


14. Versicherungsschutz


Haftpflichtversicherung mit unbegrenzter Deckung, Vollkasko-/Teilkaskoversicherung mit 1.500,- € Selbstbeteiligung speziell für Vermietfahrzeuge besteht. Der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung oder des Urlaubs-Schutzpaketes ist zu empfehlen und kann vom Vermieter vermittelt werden.





15. Schutzbriefleistung


Bei Ausfall des Reisemobiles während der Reisedauer können Schutzbriefleistungen, soweit geltend, in Anspruch genommen werden. Die Zahlung eines anteiligen Pauschalbetrages im Mietvertrag ist obligatorisch. Auf ausdrücklichen Wunsch des Mieters können die Schutzbriefleistungen aber gestrichen werden.


16. Haftung des Mieters


Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache sorgfältig zu behandeln. Außergewöhnliche Beanspruchung, die über die allgemein verkehrsübliche Benutzung eines Fahrzeugs hinausgeht, ist nicht zulässig. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Der Mieter gilt für die Dauer der Mietzeit als Halter des Fahrzeuges. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus

entstandenen Schäden. Der Mieter haftet im Rahmen der jeweiligen Beiträge der Selbstbeteiligung der einzelnen Versicherungen je vom Mieter verursachten oder mitverschuldeten Schadensfall in voller Höhe (auch Rückwärtsfahren ohne Einweisung). Bei Schäden, welche von der jeweiligen Versicherung nicht anerkannt oder abgelehnt werden, haftet der Mieter in vollem Umfang. Gründe hierfür kann Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Alkohol- oder Drogenkonsum sein. Der Mieter haftet für die Einhaltung der bestehenden Verkehrsvorschriften in den verschiedenen Ländern, besonders die

erlaubte Höchstgeschwindigkeit und das zulässige Gesamtgewicht, auch auf Durchfahrtshöhen und Mautgebühren ist zu achten. Der Mieter hat sich dazu eigenverantwortlich über die geltenden Verkehrsvorschriften zu informieren. Z.B. müssen Heckträger, auch ohne Fahrräder, in anderen Ländern häufig mit Kennzeichnungstafeln ausgestattet sein. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden unter Berechnung einer angemessenen Bearbeitungsgebühr von 30,- € an den Mieter weitergeleitet Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den, Ziffer 3 (Mindestalter, Führerschein), Ziffer 11 (Auslandfahrten) und Ziffer 12 (Verhalten bei Unfall oder Schadensfall) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. In diesen Fällen haftet der Mieter in der vollen Schadenhöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Weiterhin gelten die Bedingungen der jeweiligen Versicherungen.


17. Haftung des Vermieters


Der Vermieter und seine autorisierten Erfüllungsgehilfen haften für alle dem Mieter schuldhaft zugefügten Schäden, soweit dies im Rahmen der für das Reisemobil abgeschlossenen Versicherungen abgedeckt ist. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters. Für durch die Versicherung nicht abgedeckte Schäden haftet der Vermieter nur, wenn ihm grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen wird.

Sollte das bestellte Wohnmobil aus irgendeinem nicht verfügbar sein, ist der Vermieter berechtigt, ein Ersatzfahrzeug der gleichen oder höheren Preisgruppe zu stellen oder vom Vertrag zurückzutreten. Geleistete Zahlungen werden zurückerstattet, Schadensersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter bestehen nicht.






18. DATENSCHUTZ


Personenbezogene Daten werden unter Beachtung gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz befristet zur Abwicklung des Mietvertrages gespeichert. Wir behalten uns jedoch die Weitergabe dieser Daten an berechtigte Dritte (Behörden)vor, insbesondere im Zusammenhang mit der Aufklärung von Straftaten, bei Verstößen gegen den Vertrag, Devisen-, Zoll-, Verkehrsbestimmungen und bei gerichtlicher Beitreibung ausstehender Forderungen. Personenbezogene Daten verwendet der Vermieter nur zur Ortung, eventueller Stilllegung oder stellt diese zur Verfolgung von Straftaten berechtigten Dritten zur Verfügung sofern kein Grund zur Annahme besteht, dass der Mieter oder Fahrer ein besonderes schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung seiner personenbezogenen Daten hat.


19. Verjährung


a) Der Mieter muss erkennbare Mängel an dem Mietfahrzeug umgehend dem Vermieter in Schriftform anzeigen, hierbei kommt es auf die rechtzeitige Absendung der Anzeige durch den Mieter an. Sofern der Vermieter infolge nicht erfolgter Mangelanzeige den Mangel nicht beseitigen kann, sind Ansprüche des Mieters nur möglich, sofern dies der Mieter nicht zu verantworten hat.

b) Alle vertraglichen Ansprüche des Mieters verjähren innerhalb von 12 Monaten nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn, es handelt sich um Schäden durch die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Mieters oder um Fälle, in denen der Vermieter , ein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Wurden vom Mieter Ansprüche geltend gemacht, so wird die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Vermieter die Ansprüche schriftlich zurückweist.

c) Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen einer Veränderung und/ oder einer Verschlechterung der Mietsache verjähren frühestens nach Ablauf von 12 Monaten, beginnend grundsätzlich mit der Rückgabe der Mietsache an den Vermieter.

Sofern der Unfall polizeilich erfasst wurde, werden Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst dann fällig, wenn der Vermieter ausreichend Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Ermittlungsakten hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt jedoch spätestens 6 Monate nach Rückgabe des Mietfahrzeugs. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich um Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter darüber zu unterrichten.


20. Gerichtsstand


Gerichtsstand für beide Seiten ist der Sitz des Vermieters, soweit gesetzlich zulässig.


21. Schlussbestimmungen


Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vermietbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat das keinen Einfluss auf die übrigen Bestimmungen. Die unwirksamen Bestimmungen müssen entsprechend umgedeutet werden, so dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt

werden kann.



Stand 02/2020


Share by: